Satzung der Förderinitiative Senologie Hilden e.V.


- Initiative gegen den Brustkrebs - in der geänderten Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.10.2018

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Förderinitiative Senologie Hilden e.V.
-Initiative gegen den Brustkrebs-
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen
Der Verein hat seinen Sitz in Hilden,
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

(1) Die Förderinitiative Senologie Hilden e.V. verfolgt ausschließlich Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Initiative fördert nachstehende Ziele:

(a) Optimale Behandlung von an Brustkrebs erkrankten Frauen/Männern in ortsnahen Einrichtungen.

(b) Förderung der Beschaffung von modernsten Diagnosegeräten zur optimalen Ausstattung der senologischen Abteilungen der Krankenhäuser in der Umgebung, insbesondere des St. Josefs Krankenhaus Hilden.

(c) Unterstützung von Weiterbildungsseminaren zwecks Weiterbildung für das gesamte senologische Behandlungsteam vor Ort.

(d) Förderung fachübergreifender Konsilien.

(e) Information über die medizinische Fachrichtung Senologie in Hilden für Betroffene.

§3

Selbstlosigkeit

(1) Die Förderinitiative ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel der Förderinitiative dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Förderinitiative Senologie Hilden e.V. - Initiative gegen den Brustkrebs -.

(3) Es darf keine Person durch Zuwendungen oder Vergünstigungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand der Förderinitiative Senologie Hilden e.V. arbeitet ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen, die aus der Arbeit der Förderinitiative Senologie Hilden e.V. entstehen, sind zu ersetzen. Die Mittel der Förderinitiative sind satzungsgemäß und sparsam einzusetzen.

§4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Der Beitritt zum Verein ist jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

(a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(b) Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen Bewerber/innen die Mitgliedschaft verwehren. Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Stellungnahme zu gewähren.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.

(a) Ein Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

(b) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§5

Einkünfte

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder sowie aus öffentlichen und privaten Zuwendungen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Mitgliedsbeiträge sind jeweils im Januar im Voraus fällig oder nach Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Kalenderjahres monatlich anteilig im Voraus zu entrichten.

§7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzende/n
1. stellv. Vorsitzende/n
2. stellv. Vorsitzende/n
Schatzmeister/in Schriftführer/in

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zu nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse werden während der Sitzung schriftlich niedergelegt.

§8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(3) Der Vorstand kann die Erledigung von Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

§9

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter/in schriftlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden.

(2) Der Vorstand tagt nichtöffentlich. Er kann zu seinen Sitzungen beratende Personen hinzuziehen, die kein Stimmrecht haben.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindesten drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende hilfsweise dessen/deren Stellvertreter/in anwesend sind.

(4) Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden hilfsweise dessen/deren Stellvertreter/in sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis erklären.

§10

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder an.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden hilfsweise von dessen/deren Stellvertreter/in zu leiten. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorstand muss weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zu Mitgliederversammlungen einzuladen.

§11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstandes.

(2) Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Entgegennahme der jährlichen Vorstands- und Kassenprüfungsberichte.

(4) Entlastung des Vorstandes.

(5) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages und Beitragsbefreiungen.

(6) Beratung und Information zur Erfüllung des Vereinszwecks.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.

§12

Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, seine Telefonnummer, sein Geburtsdatum, Eintrittsdatum in den Verein, Bankverbindung und wenn vorhanden, seine E-Mail-Adresse auf. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Diese Daten werden von dem/der Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Jedes Vereinsmitglied hat ein Recht auf

  • - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • - Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • - Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • - Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§13

Satzungsänderung und Auflösung

(1) Für eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Im Einladungsschreiben ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Verwendung seiner Mittel sowie den Vermögensanfall bei Wegfall des Vereins betreffen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes in Kraft treten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein St. Josefs Krankenhaus Walder Straße 34 -36, 40711 Hilden zu, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.